Stadtsportverband Warendorf e.V.

SSV Warendorf e.V.

Satzung des Stadtsportverbandes Warendorf e. V.

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Satzung des Stadtsportverbandes Warendorf e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Stadtsportverband Warendorf e.V. (SSV) wurde am 14. März 1988 gegründet. Er hat seinen Sitz in Warendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer VR60608 eingetragen. Der Stadtsportverband ist Mitglied im Kreissportbund Warendorf e.V. und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit und Leitbild des SSV

1. Der Stadtsportverband ist eine freie, unabhängige Interessengemeinschaft und Vereinigung der Sport treibenden Vereine der Stadt Warendorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Mittel des Stadtsportverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen und keine Mitgliedsvereine durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3. Der Stadtsportverband ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt jegliche unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, Nationalität oder Herkunft ab. Der Stadtsportverband setzt sich ein für Toleranz und Zivilcourage und wendet sich gegen jede Form von Gewalt, Radikalismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus.

4. Der Stadtsportverband, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen ein. Besondere Beachtung finden die Aufmerksamkeitskultur und die Durchführung regelmäßiger Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor verbaler, körperlicher und sexualisierter Gewalt im Sport.

5. Der Stadtsportverband tritt ein für einen doping- und manipulationsfreien Sport.

6. Aufgabe des Stadtsportverbandes ist es, den Amateursport zu fördern, die Interessen der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit zu vertreten, im Stadtgebiet Termine von Sportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung, soweit dies von den Veranstaltern/Ausrichtern gewünscht bzw. als notwendig erachtet wird, zu koordinieren und bei auftretenden Problemen mit den angeschlossenen Vereinen nach Lösungen zu suchen.

7. Der Stadtsportverband kann Sportveranstaltungen (z.B. Abend des Sports) und Schulungen für bestimmte Zielgruppen unter direkter Beteiligung der Mitgliedsvereine durchführen. Beispiele: Seminare (unter Einbeziehung entsprechender Referenten) zum Vereinssteuer- oder Finanzrecht, zur Verbesserung bestehender Strukturen etc.. Er vertritt, begleitend und unterstützend zu der in den Vereinen geleisteten Jugendarbeit, insbesondere die Anliegen und Belange der jugendlichen Sportler.

8. Folgende Aufgaben will der SSV u.a. wahrnehmen und damit ausschließlich zum Wohle und im Interesse seiner Mitgliedsvereine tätig sein:

• Kommunalpolitische Lobbyarbeit gegenüber der Stadt;
• Interessenvertretung für alle Themen des Sports auf kommunaler Ebene;
• Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine, Sportler;
• Mitarbeiterentwicklung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements;
• Beratung und Information; Aufbau und Pflege von Kooperationen;
• Förderung und Schaffung von Chancengleichheit;
• Förderung der Kinder- und Jugendhilfe;
• Förderung der Altenhilfe, des Gesundheitswesens;
• Sport- und Leistungsabzeichen (siehe z.B. Erwerb der verschiedenen Formen des Sportabzeichens); Themenbereich Umwelt und Umwelt-schutz;
• Förderung der Integration, Völkerverständigung, Inklusion.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des Stadtsportverbandes sind die Satzung und weitere Ordnungen. Diese werden bei bestehendem Bedarf durch die Mitgliederversammlung beschlossen (u.a. Beitragsordnung). Eventuell beschlossene Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, wohl aber verbindlich für den gesamten Verband. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur SSV- Satzung stehen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

A – Ordentliche Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied im Stadtsportverband kann jeder Sportverein werden, der seinen Sitz im Stadtgebiet Warendorf hat und als Mitglied mindestens einem Fachverband angehört, der dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. angeschlossen ist.

2. Es kann nur ein Verein und nicht lediglich die Abteilung eines solchen Vereins in den Stadtsportverband aufgenommen werden. Zur Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des Stadtsportverbandes, dem eine Vereinssatzung, die Aufnahmebestätigung des jeweiligen Sportfachverbandes und die Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt beizufügen ist.

3. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine ablehnende Entscheidung des erweiterten Vorstandes kann innerhalb eines Monats, eingegangen beim Vorsitzenden des Stadtsportverbandes, schriftlich Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

B – Außerordentliche Mitgliedschaft

1. Außerordentliche Mitglieder können sonstige juristische Personen werden, deren Tätigkeiten weitgehend im sportlichen Bereich liegen. Voraussetzung ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke gemäß der Abgabenordnung“. Auch außerordentliche Mitglieder müssen ihren Sitz im Stadtgebiet Warendorf haben.

2. Über die außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

• durch Austritt aus dem Stadtsportverband (Kündigung);
• durch Ausschluss aus dem SSV (siehe § 6);
• durch Auflösung eines Mitgliedsvereins;
• durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
(außerordentliche Mitglieder).

2. Der Austritt aus dem Stadtsportverband (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des SSV. Der Austritt kann zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Ausschluss aus dem Stadtsportverband

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

• nach schriftlicher Rechnungslegung und weiterer zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
• grobe Verstöße gegen Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
• in grober Weise gegen die Interessen des Stadtsportverbandes und dessen Ziele verstößt;
• durch das Offenbaren extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes auffällig wird.

2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Antragsstellung ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt. Der beabsichtigte Ausschluss ist in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung als gesonderter Punkt aufzunehmen. Dem betroffenen Mitgliedsverein ist vor der Abstimmung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, durch ihre Vertreter an Beratungen von Organen des Verbandes nach Maßgabe ihrer Befugnisse teilzunehmen, bei der Beschlussfassung mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben sowie Anträge und Anfragen einzubringen.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Satzung und evtl. Ordnungen sowie die
Beschlüsse der Organe des Stadtsportverbandes zu befolgen. Anfragen sind fristgerecht zu beantworten. Der Einladung zu Mitgliederversammlungen sollte durch Entsendung von Vereinsvertretern entsprochen werden. Die Vereine sind weiter verpflichtet, jährlich eine Bestandsmeldung ihrer Mitgliedsstärke abzugeben und bei Änderungen im Vorstand diese dem Stadtsportverband umgehend mitzuteilen. Insbesondere sind sie aufgerufen, bei Sportveranstaltungen des Stadtsportverbandes im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.

 

§ 9 Haushalt und Finanzen

Die Mittel des Stadtsportverbandes sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Es ist für das jeweilige Geschäftsjahr ein Haushaltsplan zu erstellen. Der Vorstand ist verpflichtet, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres Rechenschaft abzulegen.

 

§ 10 Beiträge und weitere Einnahmen

Der Stadtsportverband erhebt von seinen Mitgliedsvereinen Beiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 11 Organe

Organe des Stadtsportverbandes sind:

• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand und
• der erweiterte Vorstand

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Gegenstand der Mitgliederversammlung, der Zusammenkunft aller Mitglieder und Organe, sind insbesondere folgende Punkte:
• Vorstandsbericht,
• Kassenbericht,
• Bericht der Kassenprüfer,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Änderung der Satzung,
• Beschlussfassung über Ordnungen,
• Beschlussfassung über Ausschlüsse,
• Beschlussfassung über Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
• Beschlussfassung über abgelehnte Aufnahmeanträge.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie ist oberstes Organ des SSV. Zur Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich 4 Wochen vor dem geplanten Termin eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Schriftliche Anträge an die Versammlung müssen 10 Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden eingehen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand einberufen oder von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes/der Gründe verlangt werden. Sie ist spätestens 2 Monate nach Eingang/Vorliegen des entsprechenden Antrages mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen anzuberaumen.

4. Jede Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Stadtsportverbandes oder seinem Stellvertreter.

5. Steht der Vorsitzende zur Wahl, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, dessen Tätigkeit auf die Wahl des Vorsitzenden beschränkt ist. Der Vorsitzende leitet die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 13 Vorstand

1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

1. der Vorsitzende
2. sein Stellvertreter
3. der Geschäftsführer
4. der Kassenwart

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder (einer davon muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein) können den Stadtsportverband gemeinsam vertreten.

2. Der erweiterte Vorstand besteht neben dem geschäftsführenden Vorstand aus:

5. dem Fachreferenten für besondere Maßnahmen und Veranstaltungen
6. dem Fachreferenten für Jugendfragen
7. dem Fachreferenten für Breitensport / Leistungsabzeichen
8. bis zu vier zu berufenden Beisitzern

3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. In den Jahren mit gerader Endziffer stehen jeweils die Positionen 2, 4 und 6 zur Wahl, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Positionen 1, 3, 5, 7. (Bei den Beisitzern — siehe nächsten Absatz – wird identisch verfahren: 2,4 bzw. 1,3.)

4. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgabenbereiche bis zu 4 Beisitzer für die Dauer von 2 Jahren in den Vorstand berufen. Sie sind im Vorstand stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der erweiterte Vorstand erfüllt die Aufgaben des Stadtsportverbandes im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder zusammen.

6. Der erweiterte Vorstand soll einmal vierteljährlich zusammenkommen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist und insgesamt die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind. Über die Zusammenkünfte des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen.

7. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des erweiterten Vorstandes kann durch den erweiterten Vorstand ein anderes wählbares Mitglied an seiner Stelle berufen werden. Diese Bestellung erfolgt nur bis zum Stattfinden der nächsten Mitgliederversammlung, in der eine entsprechende Ergänzungswahl stattzufinden hat.

8. Personen, die sich um den Sport in der Stadt Warendorf innerhalb der Aufgaben/Arbeit des Stadtsportverbandes verdient gemacht haben, können durch den Stadtsportverband in besonderer Weise geehrt werden.

 

§ 14 Abstimmungen

1. Bei Mitgliederversammlungen sind die von den Sportvereinen entsandten und persönlich anwesenden Delegierten stimm- und wahlberechtigt, und zwar entsprechend folgender Regelung:

• Vereine bis 100 Mitglieder: 2 Delegierte
• Vereine über 100 bis 500 Mitglieder: 3 Delegierte
• Vereine über 500 bis 1000 Mitglieder: 5 Delegierte
• Vereine über 1000 bis 2000 Mitglieder: 7 Delegierte
• Vereine über 2000 Mitglieder: 9 Delegierte

2. Stimm- und wahlberechtigt sind ferner die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme der Beisitzer. Sie werden nicht bei der Anzahl der Delegierten berücksichtigt und nehmen auch nicht deren Aufgaben wahr.

3. Mitglieder der Mitgliedsvereine, die an dem Termin verhindert sind, können gewählt werden, falls sie vorab schriftlich ihr Einverständnis zu einer Kandidatur erklärt haben.

4. Maßgebend für die Festsetzung der Delegierten ist die Mitgliedermeldung des Vereins an die Sporthilfe e.V. oder den Sportfachverband, der dem Landessportbund NRW angehört.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet und bei der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt wird. Den Mitgliedsvereinen wird das Protokoll vorab zugestellt.

6. In den Zusammenkünften der weiteren Organe des Stadtsportverbandes (geschäftsführender Vorstand, erweiterter Vorstand) hat jedes Mitglied des Organs eine Stimme.

7. Bei allen Beschlüssen und Wahlen von Organen des Stadtsportverbandes entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes bestimmt ist.

8. Über den Verlauf jeder Versammlung eines weiteren Organs des Stadtsportverbandes (geschäftsführender Vorstand, erweiterter Vorstand) ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich im Wortlaut festzuhalten. Die Protokolle der weiteren Organe sind auf Wunsch den Mitgliedern des Organs zur Einsicht vorzulegen.

9. Alle Personen, die innerhalb der Aufgabenbereiche des Stadtsportverbandes tätig sind, arbeiten ehrenamtlich. Gezahlt werden lediglich angemessene und detailliert nachgewiesene Aufwandsentschädigungen (z.B. Fahrtkosten bei Fahrten im Auftrag des SSV). Weitergehende Regelungen bedürfen einer gesonderten Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

10. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und diesem Antrag auf geheime Abstimmung von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer entsprochen wird.

11. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

12. Für die Wahl in ein Vorstandsamt ist ein Mindestalter von 18 Jahren (= Volljährigkeit) erforderlich. Steht für ein Amt mehr als eine Person zur Wahl, kann eine geheime Abstimmung nach der Maßgabe des Absatzes 7 beantragt werden. Bei nur einem Bewerber erfolgt die Wahl jeweils durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung.

 

§ 15 Kassenprüfer und Ausschüsse

1. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben anhand der Unterlagen (Kontoauszüge) und Belege die Kassenführung und die Jahresabrechnung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Nach Ablauf ihrer zweijährigen Amtsperiode dürfen die Kassenprüfer nicht direkt wiedergewählt werden. Die beiden Kassenprüfer sollen möglichst alternierend gewählt werden.

2. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Mit der Einsetzung sind dem Ausschuss Aufgabenstellung, Rechte und Pflichten bekanntzugeben. Der Vorstand kann zur Information der Mitglieder oder zur Erörterung bestimmter Themen Mitgliederbesprechungen einberufen. Die Ausschüsse und Mitgliederbe-sprechungen fassen keine für den Stadtsportverband verbindlichen Beschlüsse.

 

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und der Behandlung unter einem eigenen Tagespunkt. Der Inhalt der beabsichtigten Satzungsänderung ist im Wortlaut mit der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

§ 17 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedsvereinen und gegenüber dem Stadtsportverband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Stadtsportverband haftet gegenüber den Mitgliedsvereinen im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedsvereine bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung evtl. Anlagen oder Einrichtungen des Stadtsportverbandes oder bei Veranstaltungen des Stadtsportverbandes erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherung des Stadtsportverbandes abgedeckt sind.

 

§ 18 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Stadtsportverbandes werden vom Stadtsportverband unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-, vereinsbezogene Daten genutzt und gespeichert. Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt, jederzeit Auskunft über seine gespeicherten Daten zu erhalten und diese zu überprüfen.

 

§ 19 Auflösung

1. Die Auflösung des Stadtsportverbandes kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck frist- und formgerecht einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wobei es zu einem Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder bedarf. Sind bei dieser Versammlung nicht 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung nach Ablauf von 2 Wochen schriftlich einzuberufen, mit dem Hinweis darauf, dass nunmehr in jedem Falle die stimmberechtigten Mitglieder das Recht haben, die Auflösung des Stadtsportverbandes mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und sein Stellvertreter als Liquidatoren bestellt. Diese haben die Auflösung sofort in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Bei der Auflösung des Stadtsportverbandes oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Stadtsportverbandes der Stadt Warendorf zu, der auferlegt wird, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportfördernde Zwecke zu verwenden.

 

§ 20 Inkrafttreten

1. Die Neufassung dieser Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 10. Juni 2015 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 10. Juni 2015 bzw. nochmals am 28. Juni 2017 beschlossen und am
30. August 2017 beim AG Münster in das Vereinsregister (VR 60608) eingetragen.